Allgemeine Vertragsbedingungen (AVB) der 
JOLI BERLIN GmbH, Kastanienallee 97, DE-10435 Berlin („JOLI BERLIN“) 
für die Bestellung von Marketing- und Medialeistungen und Content-Produktion

  1. Geltungsbereich

    1. Diese AVB gelten für die gesamte Geschäftsbeziehung zwischen JOLI BERLIN und dem Kunden in ihrer zum Zeitpunkt des Zustandekommens geltenden Fassung. Bei Kunden handelt es sich ausschließlich um Unternehmer i.S.d. § 14 BGB.
    2. Diese AVB gelten auch für alle künftigen Geschäfte zwischen JOLI BERLIN und dem Kunden im Bereich des Vertragsgegenstandes als vereinbart, selbst wenn sich JOLI BERLIN nicht erneut ausdrücklich hierauf beruft, insbesondere bei schriftlich, per Fax, telefonisch oder per E-Mail neu erteilten Aufträgen bei einer bestehenden Geschäftsverbindung, übermittelten Änderungswünschen oder bei der Verlängerung von bestehenden Verträgen.
    3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden, selbst bei Kenntnis von JOLI BERLIN, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, JOLI BERLIN hat ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dies gilt ebenso, wenn JOLI BERLIN in Kenntnis entgegenstehender und/oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners vorbehaltlos Leistungen erbringt.
    4. Änderungen dieser AVB werden wirksam und automatisch Vertragsbestandteil, soweit die Änderungen dem Kunden schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) zugänglich gemacht wurden und dieser den Änderungen nicht innerhalb eines Monats nach Zugang schriftlich oder in Textform (z.B. per E-Mail) widersprochen hat. Auf diese Rechtsfolge muss JOLI BERLIN in ihrer Mitteilung zu den geänderten AVB ausdrücklich hinweisen. Im Falle eines Widerspruchs des Kunden behalten die bis dahin dem Vertrag zugrundeliegenden AVB ihre Geltung. Widerspricht der Kunde, hat JOLI BERLIN das Recht, den mit dem Kunden geschlossenen Vertrag aus wichtigem Grund zu beenden. Widerspricht der Kunde den geänderten AVB nicht, werden diese mit Ablauf der Monatsfrist wirksam.
    5. Angestellte und Mitarbeiter von JOLI BERLIN sind nicht berechtigt, mit verbindlicher Wirkung für JOLI BERLIN mündliche oder schriftliche Vereinbarungen zu treffen, die vom Inhalt des jeweils geschlossenen Vermarktungsvertrages und / oder Content-Produktionsvertrages sowie der zugrundeliegenden AVB abweichen oder darüber hinausgehen.
    6. Aufträge durch Agenturen kommen unmittelbar zwischen JOLI BERLIN und der Agentur zustande, soweit die Agentur nicht ausdrücklich und unter Benennung einer inländischen ladungsfähigen Anschrift in Vertretung für einen Agenturkunden handelt.
    7. Für den Fall, dass die Agentur selbst Kunde von JOLI BERLIN wird, tritt die Agentur zur Sicherung der Ansprüche von JOLI BERLIN gegen die Agentur mit Vertragsschluss sämtliche gegenüber ihrem Agenturkunden bestehenden und künftigen Forderungen in Höhe von 100 % des Auftragswertes aus offenen Verträgen mit JOLI BERLIN an JOLI BERLIN zur Sicherung ab (Sicherungsabtretung). JOLI BERLIN ist berechtigt, diese Abtretung gegenüber dem Agenturkunden offenzulegen.
    8. Im Fall von Abweichungen oder Widersprüchen zwischen Vereinbarungen in einem Vermarktungs- oder Content-Produktionsvertrag und diesen AVB sind die individuellen Vereinbarungen des Vermarktungsvertrages vorrangig.
    9. JOLI BERLIN erbringt sämtliche Leistungen gegenüber dem Kunden ausschließlich auf Basis des Vermarktungsvertrages bzw. Content-Produktionsvertrages und diesen AVB.
  2. Vertragliche Leistungen – Allgemeine Regelungen

    1. Der Kunde beauftragt JOLI BERLIN mit einem oder mehreren Bestandteilen des Leistungsportfolios von JOLI BERLIN. Das Leistungsportfolio von JOLI BERLIN umfasst insbesondere die Kampagnen-Planung / Kampagnen-Konzeptionierung, das Influencer-Sourcing einschließlich der Vertragsverhandlungen, die Content-Produktion sowie die Ausführung, Optimierung und Auswertung von Influencer-Kampagnen.
    2. Die von JOLI BERLIN im Detail zu erbringenden Leistungen, die Vergütung von JOLI BERLIN, etwaige Media-Budgets und die jeweiligen Zahlungsbedingungen ergeben sich jeweils aus dem diesen AVB zugrunde liegendem Vermarktungs- und / oder Content-Produktionsvertrag. Der abgeschlossene Vermarkungs- und / oder Content-Produktionsvertrag enthält eine detaillierte Leistungsbeschreibung und weitere relevante Informationen zu den von JOLI BERLIN zu erbringenden Leistungen.
    3. Der Zeitplan für die Umsetzung der Leistungen von JOLI BERLIN erfolgt in Absprache mit dem Kunden und wird entsprechend in der Leistungsbeschreibung des jeweiligen Vertrages protokolliert. Abweichungen vom Zeitplan können durch die Parteien jederzeit durch übereinstimmende E-Mails vereinbart werden.
    4. Sofern JOLI BERLIN mit einer Mindestvertragslaufzeit beauftragt wurde, wird die gesetzliche Kündigungsfrist ausgeschlossen und der Kunde hat bei vorzeitiger Beendigung des Vertragsverhältnisses die ausstehende Vergütung bis zum Vertragsende zu tragen. Diese kann in Absprache mit JOLI BERLIN innerhalb einer Schlussrate oder in Teilzahlungen beglichen werden.
  3. Vertragliche Leistungen – Influencer Marketing

    1. Sofern JOLI BERLIN mit der Kampagnen-Planung und -Konzeptionierung beauftragt ist, wird JOLI BERLIN diese für den Kunden auf Basis des vom Kunden bereitgestellten Kampagnen-Briefings erstellen, welches regelmäßig in der Leistungsbeschreibung dokumentiert wird. Wird das Briefing durch den Kunden mündlich erteilt, wird das entsprechend von JOLI BERLIN erstellte und dem Kunden übermittelte Briefing-Protokoll verbindliche Grundlage der Kampagnen-Planung und -Konzeptionierung und weiterer Leistungen von JOLI BERLIN, es sei denn, der Kunde widerspricht dem Briefing-Protokoll binnen 3 Werktagen.
    2. Sofern JOLI BERLIN mit dem Influencer-Sourcing beauftragt wurde, wird JOLI BERLIN dem Kunden auf Basis des Kampagnen-Briefings für die umzusetzende Kampagne geeignete Influencer vorschlagen. Der Kunde wird aus der Auswahl der vorgeschlagenen Influencer einen oder mehrere geeignete Influencer benennen, der / die von JOLI BERLIN mit einem entsprechenden Posting oder sonstigen Werbemaßnahmen beauftragt wird / werden. Ein Anspruch des Kunden auf Durchführung von Werbemaßnahmen durch einen bestimmten Influencer besteht nicht, soweit die Parteien in der Leistungsbeschreibung nicht schriftlich die Beauftragung eines bestimmten Influencers vereinbart haben.
    3. Die Herstellung von Postings erfolgt auf der Grundlage des Kampagnen-Planung und -Konzeptionierung durch JOLI BERLIN sowie den beauftragten Influencer und / oder durch den beauftragten Influencer selbst. Die künstlerische und technische Gestaltung des Postings obliegt JOLI BERLIN bzw. dem beauftragten Influencer. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit der Inhalte trägt der Kunde die Verantwortung, soweit dessen Vorgaben durch JOLI BERLIN bzw. dem beauftragten Influencer befolgt wurden.
    4. JOLI BERLIN wird im Übrigen die Interessen des Kunden nach besten Kräften wahrnehmen, JOLI BERLIN ist jedoch nicht für den wirtschaftlichen Erfolg für vom Kunden beauftragte Marketing-Leistungen verantwortlich.
    5. JOLI BERLIN darf sich zur Erbringung der dem Kunden vertraglich geschuldeten Leistungen Dritter bedienen. Diese Dritten, einschließlich der beauftragten Influencer, werden nicht Vertragspartner des Kunden, soweit nicht ausdrücklich zwischen den Parteien abweichend schriftlich vereinbart.
    6. Sofern geplante Postings oder sonstige Werbemaßnahmen aufgrund von unvorhersehbaren Ereignissen (z.B. Ausfall von Veranstaltungen, gesetzliche Verbotsverfügungen, Erkrankung des Influencers) nicht umgesetzt oder veröffentlicht werden können, behält sich JOLI BERLIN das Recht vor, den bis zum Zeitpunkt des Ereignisses entstandenen Aufwand regulär abzurechnen.
  4. Vertragliche Leistungen – Content-Produktion

    1. Sofern der Kunde JOLI Berlin mit der Content-Produktion beauftragt, wird JOLI BERLIN gemäß der Kampagnen-Planung und -Konzeptionierung und / oder etwaiger Leistungsbeschreibungen (Content-Scripts etc.) Video-/Foto- oder Audio-Aufnahmen einschließlich der Postproduktion (Schnitt, Tonbearbeitung etc.) (insg. als „Brand-Content“ bezeichnet) erstellen. Derartige Leistungsbeschreibungen als auch eine Zeitplanung für die Umsetzung werden entweder bei Vertragsschluss vereinbart oder dem Kunden nach Vertragsschluss zur Freigabe übermittelt. Macht der Kunde innerhalb von 5 Werktagen nach Übermittlung der zusätzlichen Leistungsbeschreibungen per E-Mail oder in sonstiger digitaler Form keine Änderungswünsche und / oder Mängel geltend, gelten die Leistungsbeschreibungen als auch die Zeitplanung als abgenommen.
    2. Erfolgt die Erstellung des Brand-Contents aus Gründen, die in der Sphäre des Kunden begründet sind, nicht binnen eines Zeitraums von drei Monaten nach Beauftragung der Content-Produktion, so ist JOLI BERLIN gem. § 642 BGB berechtigt, dem Kunden eine Frist von zwei Wochen zu setzen, binnen derer die Umsetzung des Brand-Contents zu erfolgen hat. Nach fruchtlosen Ablauf der Frist ist JOLI BERLIN berechtigt, den Content-Produktionsvertrag zu kündigen. Es gilt die Rechtsfolge des. § 648 S. 2 BGB entsprechend.
    3. Die künstlerische und technische Gestaltung des Brand-Contents obliegt JOLI BERLIN. Für die sachliche Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit trägt der Kunde die Verantwortung, sofern seine Vorgaben von JOLI BERLIN befolgt wurden. Mängelansprüche des Kunden im Hinblick auf die kreative Umsetzung des Brand-Contents durch JOLI BERLIN sind ausgeschlossen.
    4. Soweit im Content-Produktionsvertrag nicht abweichend vereinbart, steht dem Kunden das Recht auf eine Korrekturphase des Brand-Contents zu. Ziffer 3.3 S. 3 gilt jedoch entsprechend. Mehrkosten für darüber hinaus gehende Änderungen sind vom Kunden zu tragen.
    5. Sofern im Rahmen der Erstellung des Brand-Contents durch JOLI BERLIN Aufnahmen von Personen erfolgen, die durch den Kunden zur Verfügung gestellt werden, ist der Kunde, soweit nicht vertraglich abweichend vereinbart, dafür verantwortlich, dass diese Personen in die Aufnahmen eingewilligt und die für die vertragsgemäße Nutzung erforderlichen Rechte eingeräumt haben. Der Kunde wird JOLI BERLIN auf Anforderung eine entsprechende schriftliche Vereinbarung (Model-Release-Vertrag) vorlegen.
    6. Nach Fertigstellung des Brand-Contents stellt JOLI BERLIN dem Kunden eine Abnahmeversion zur Verfügung (z.B. per Download-Link). Der Kunde verpflichtet sich, eine Erklärung in Textform (z.B. per E-Mail) darüber abzugeben, ob den Brand-Content abnimmt. Der Brand-Content gilt als abgenommen, soweit der Kunde die Abnahme nicht innerhalb von 5 Werktagen ab Zurverfügungstellung der Abnahmeversion in Textform verweigert. Die Nutzung des Brand-Contents durch den Kunden gilt ebenfalls als Abnahme.
    7. Der Kunde kann die Abnahme des Brand-Contents nur dann verweigern, soweit der Brand-Content wesentlich von der Kampagnen-Planung und -Konzeptionierung und / oder etwaiger Leistungsbeschreibungen (Content-Scripts etc.) oder qualitativ von den vereinbarten Anforderungen wesentlich abweicht.
  5. Vertragliche Leistungen – Media-Leistungen

    1. Sofern zwischen den Parteien in der Leistungsbeschreibung vereinbart, beauftragt der Kunde JOLI BERLIN mit der Buchung von Werbeflächen auf Social-Media Plattformen oder sonstigen Medien (Webseiten, Apps etc., nachfolgend “Media-Channel”) für Werbemittel des Kunden. Die jeweiligen Leistungsbestandteile der Media-Leistung und deren Konditionen (Media-Budget, Vergütungsmodell, Zielgruppen etc.) werden von den Parteien in der Leistungsbeschreibung festgelegt.
    2. Der Kunde verpflichtet sich, JOLI BERLIN spätestens vier Werktage vor Beginn der geplanten Media-Leistung sämtliche für die ordnungsgemäße Durchführung der Medialeistung erforderlichen Informationen und Datenmaterialien, gleich ob Bild, Text, Video oder Audio (nachfolgend: „Kunden-Werbemittel“), gemäß den von JOLI BERLIN mitgeteilten technischen Spezifikationen bereit zu stellen. Erfolgt die Werbemittelerstellung durch JOLI BERLIN im Auftrag des Kunden, stellt JOLI BERLIN dem Kunden die gemäß Media-Briefing erstellten Werbemittel (nachfolgend “JOLI BERLIN-Werbemittel”) zu der in der Leistungsbeschreibung vereinbarten bzw. binnen angemessener Frist zur Verfügung.
    3. Werbemittel, die aufgrund ihrer Gestaltung nicht als solche erkennbar sind, können von JOLI BERLIN ausdrücklich als Werbung gekennzeichnet werden, insbesondere um wettbewerbs- und medienrechtlichen Vorgaben zu entsprechen.
    4. Der Kunde stellt sicher, dass Zweck, Inhalt und Aufmachung der Kunden-Werbemittel und der Zielseiten, auf die die Werbemittel verweisen, keine Rechte Dritter verletzen und sämtlichen anwendbaren Bestimmungen, einschließlich des Urheber-, Marken-, Wettbewerbs-, Strafrechts-, des Datenschutzrechts, der einschlägigen Werberechtgesetze sowie des Telemedienrechts sowie den speziellen Vorschriften für bestimmte Berufs- oder Produktgruppen genügen und nicht gegen behördliche Anordnungen verstoßen.
    5. JOLI BERLIN behält sich vor, die Schaltung oder Auslieferung von Kunden- oder JOLI BERLIN-Werbemitteln jederzeit abzulehnen oder zu unterbrechen, wenn Hinweise darauf vorliegen, dass diese Werbemittel oder die Zielseiten, auf die die Werbemittel verweisen, gegen Ziffer 3.4 verstoßen oder die Schaltung bzw. Auslieferung den berechtigten Interessen von JOLI BERLIN nicht entspricht. JOLI BERLIN wird den Kunden über eine solche Maßnahme unverzüglich unterrichten. Sofern die Schaltung bzw. Auslieferung endgültig abgelehnt wird, vermindert sich der Vergütungsanspruch von JOLI BERLIN um die hierdurch ersparten Aufwendungen.
    6. JOLI BERLIN wird die Werbemittel auf den vereinbarten Media-Channels ausspielen bzw. ausspielen lassen.
    7. JOLI BERLIN garantiert weder eine bestimmte Anzahl an Unique-Usern (Einzelnutzer), noch Visits (Seitenaufrufe), noch Ad-Impressions (Sichtkontakte per Werbemittel), noch Ad-Clicks (Anklicken des geschalteten Werbemittels) noch sonstiger spezifischer Werbe-Parameter innerhalb der vereinbarten Media-Leistungen. Etwaige in der Leistungsbeschreibung des Vermarktungsvertrages enthaltene Angaben dienen der Information des Kunden und der voraussichtlichen Berechnung der Konditionen der Media-Leistungen und des Media-Budgets.
  6. Leistungsänderungen

    1. Der zwischen den Parteien vereinbarten Leistungen können grundsätzlich auf Wunsch des Kunden angepasst, erweitert oder verlängert werden (nachfolgend „Leistungsanpassung“) werden. Für den Fall der Abnahme eines Leistungsbestandteils, ist eine Leistungsanpassung nur bis zur Abnahme des betroffenen Leistungsbestandteils möglich.
    2. JOLI BERLIN wird den Wunsch des Kunden auf Leistungsanpassung prüfen und dem Kunden ein entsprechendes Änderungsangebot in Textform (z.B. per E-Mail) unterbreiten, welches Angaben zur Umsetzung der Leistungsanpassung, der damit verbundenen Kosten sowie der Auswirkungen auf den Zeitplan enthält. Das Angebot von JOLI BERLIN ist durch den Kunden in Textform (per E-Mail) ausdrücklich zu bestätigen. Erst nach Zugang dieser Bestätigung wird die entsprechende Leistungsanpassung wirksam. Andernfalls bleibt die ursprünglich geschlossene Vereinbarung bestehen. Die bestätigte Leistungsanpassung wird Bestandteil des zwischen den Parteien geschlossenen Vermarktungsvertrages.
    3. JOLI BERLIN wird während einer gewünschten Leistungsanpassung die vertragsgegenständlichen Leistungen planmäßig weiterführen, es sei denn der Kunde weist JOLI BERLIN wenigstens in Textform an, dass die Arbeiten bis zur Entscheidung über die Leistungsanpassung suspendiert werden sollen.
  7. Abnahme von Leistungen

    1. Sofern zwischen den Parteien die Abnahme eines Leistungsbestandteils vereinbart wurde, ist der Kunde verpflichtet, die Abnahme auf Basis der vertraglich geschuldeten Leistung, wie im Vermarktungsvertrag sowie der Leistungsbeschreibung konkret beschrieben, vorzunehmen. Voraussetzung für die Abnahme ist, dass JOLI BERLIN dem Kunden den zur Abnahme bestimmten Leistungsbestandteil zur Verfügung stellt und ihm die Abnahmebereitschaft anzeigt. Der Kunde verpflichtet sich, unverzüglich mit der Prüfung der Abnahmefähigkeit der Leistung zu beginnen.
    2. Sofern der Kunde die Abnahmefähigkeit ablehnt, ist er verpflichtet, JOLI BERLIN eine Beschreibung sämtlicher die Abnahme hindernden Mängel in Textform zur Verfügung zu stellen.
    3. JOLI BERLIN verpflichtet sich, durch den Kunden aufgezeigte Mängel zu beheben und diesem binnen angemessener Frist eine mangelfreie und abnahmefähige Leistung zur Verfügung zu stellen. Der Kunde ist sodann verpflichtet, ausschließlich die Behebung der aufgezeigten Mängel zu prüfen, eine weitergehende Prüfung ist nicht zulässig, es sei denn, eine isolierte Mängelprüfung ist funktionell ausgeschlossen.
    4. Der Kunde ist verpflichtet, spätestens zwei Werktage nach Anzeige der Abnahmebereitschaft die Abnahme zu erklären.
    5. Für die Abnahme von Brand-Content im Rahmen der Content-Produktion finden die Regelungen der Ziffern 4.6, 4.7 abschließend Anwendung.
  8. Pflichten des Kunden

    1. Der Kunde ist verpflichtet, im Sinne einer vertrauensvollen Zusammenarbeit JOLI BERLIN sämtliche für das Influencer – Marketing, die Content-Produktion und die Media-Leistungen von JOLI BERLIN notwendigen wesentlichen Daten und Informationen zur Verfügung stellen.
    2. Der Kunde verpflichtet sich, die zur Messung und Optimierung von Influencer-Kampagnen und / oder Media-Kampagnen notwendigen Tracking-Instrumente (z.B. JOLI BERLIN Conversion Pixel, Voucher-Codes, Cookies, TikTok Pixel, Facebook Pixel) auf den Zielseiten, auf die die Werbemittel verweisen, oder auf sonstigen für die Kampagnen-Messung und -Optimierung relevanten Medien-Positionen (z.B. Checkout-Pages) zu implementieren.
    3. Der Kunde verpflichtet sich, JOLI BERLIN Zugang zu sämtlichen für die Kampagnen-Messung und -Optimierung vom Kunden verwendeten Tools zu gewähren. JOLI BERLIN ist berechtigt, sämtliche für die Kampagnen-Messung und -Optimierung notwendigen Daten aus diesen Tools in das von JOLI BERLIN genutzte Kampagnen-Tool „Joli Intelligence“ zu exportieren und die betreffenden Daten zur Kampagnen-Messung und -Optimierung zu nutzen.
    4. Sofern die Gewährung des Zugangs dem Kunden aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist, verpflichtet sich dieser, auf Anforderung von JOLI BERLIN, JOLI BERLIN sämtliche für die Kampagnen-Messung und -Optimierung notwendigen Daten in einem von JOLI BERLIN bestimmten, üblichen Format (z.B. als Excel-File, CSV-File) zur Verfügung zu stellen.
    5. Der Kunde verpflichtet sich, die Kampagnen-Werbemittel und / oder den von JOLI BERLIN erstellten Brand-Content ausschließlich über die Kampagnen-Kanäle in der Kampagnen-Sprache während des Kampagnen-Zeitraums unter Einhaltung der Lizenzdauer und des Lizenzterritoriums im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte zu nutzen.
    6. Soweit nicht ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart, sind vom Kunden einmal auf den Kampagnen-Kanälen (Influencer / Kunde) veröffentlichte Kampagnen-Werbemittel und / oder der von JOLI Berlin erstellte Brand-Content nach Ablauf des Kampagnen-Zeitraums bzw. der Lizenzdauer nicht zu löschen. Der Kunde ist jedoch nicht berechtigt, einmal veröffentlichte Kampagnen-Werbemittel und / oder von JOLI BERLIN erstellten Brand-Content nach Ablauf der Lizenzdauer bzw. des Kampagnen-Zeitraums erneut zu veröffentlichen (Reposting) und / oder zu bewerben.
  9. Vergütung, Reporting

    1. Die Vergütung für JOLI BERLIN erfolgt nach der individualvertraglichen Vereinbarung auf Grundlage des zwischen den Parteien jeweils geschlossenen Vertrages. Soweit in der Leistungsbeschreibung nicht abweichend vereinbart, erfolgt die Abrechnung durch JOLI BERLIN gegenüber dem Kunden jeweils nach Ablauf eines Kalendermonats. Sämtliche Rechnungen sind grundsätzlich unverzüglich nach Rechnungseingang, ohne jedweden Abzug, zur Zahlung fällig.
    2. Retainer-Zahlungen und angelaufene Kosten für Influencer, Content-Produktion sind innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungseingang zu leisten. Rechnungen für die vergangene Periode werden jeweils zum 01. des Folgemonats erstellt und verschickt.
    3. Von JOLI BERLIN erbrachte Leistungen, die nicht im Vermarktungsvertrag und seinen Anlagen und / oder im Content-Produktionsvertrag und seinen Anlagen zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart wurden, werden von JOLI BERLIN als sonstige Leistungen nach Ablauf eines Kalendermonats gegenüber dem Kunden abgerechnet.
    4. Im Falle der Erbringung von Media-Leistungen erfolgt die Abrechnung des Kunden auf Basis der von JOLI BERLIN zur Verfügung gestellten monatlichen Reportings.
    5. Bei Überschreitung von Zahlungsterminen steht JOLI BERLIN ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu. Das Recht von JOLI BERLIN zur Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens bleibt unberührt.
    6. Soweit JOLI BERLIN und / oder im Rahmen des Vermarktungsvertrages beauftragte Dritte (z.B. Influencer, Fotografen etc.) Leistungen im Einvernehmen mit dem Kunden außerhalb des Berlins erbringen, hat JOLI BERLIN über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der Reisekosten, einschließlich aller erforderlichen Auslagen, Aufwendungen und Spesen. Reisezeiten werden nach tatsächlichem Umfang zum vereinbarten Stunden- bzw. Tagessatz abgerechnet.
    7. Sämtliche Vergütungen verstehen sich zzgl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
    8. Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts durch den Kunden mit einem Anspruch, der nicht auf einem Recht aus dem Vermarktungsvertrag und / oder Content-Produktionsvertrag einschließlich der AVB beruht, ist ausgeschlossen.
    9. Sofern JOLI BERLIN Arbeiten, Planungen / Konzeptionierungen, Werbemittel, Brand-Content oder sonstige urheberrechtlich relevante Inhalte für den Kunden erstellt oder erstellen lässt, erfolgt eine für den Kunden etwaig vereinbarte Einräumung der entsprechenden Nutzungsrechte erst mit vollständiger Zahlung der im Vermarktungsvertrag und / oder Content-Produktionsvertrag vereinbarten Vergütung.
    10. Der Kunde erhält, soweit vereinbart und technisch möglich, einen Online-Zugang zum Kampagnen-Tool „JOLI BERLIN Intelligence“, um für laufende oder beendete Influencer-Kampagnen und Media-Leistungen relevante Schlüsselzahlen („KPIs“) einzusehen. Die Entscheidung über Art und Umfang der Erhebung und Auswertung derartiger KPIs obliegt alleine JOLI BERLIN.
    11. Der Kunde verpflichtet sich, JOLI BERLIN sämtliche Abgaben für KSK-pflichtige Personen, die von JOLI BERLIN im Rahmen des Vermarktungsvertrages und / oder Content-Produktionsvertragesbeauftragt werden, zu erstatten. Für den Fall, dass der Kunde unmittelbar Vereinbarungen mit KSK-pflichtigen Personen schließt, erfolgt die Abführung etwaiger Abgaben an die zuständige Stelle unmittelbar durch den Kunden. Der Kunde stellt JOLI BERLIN insofern von etwaigen Abgaben an die KSK frei.
  10. Rechteeinräumung

    1. Sofern JOLI BERLIN und der Kunde eine Einräumung von Nutzungsrechten urheberrechtlich geschützter Werke, wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, Brand-Content sowie sonstigerAudio- oder Videodateien, die im Rahmen eines Vermarktungsvertrages und / oder Content-Produktionsvertrages erstellt werden, vereinbart haben, räumt JOLI BERLIN dem Kunden gegen Zahlung der im jeweiligen Auftrag bestimmten Lizenzgebühr ein Nutzungsrecht an den urheberrechtlich geschützten Werken- und / oder Leistungen ein, dessen konkrete Ausgestaltung im Rahmen der jeweiligen Leistungsbeschreibung vorgenommen wird. Das Nutzungsrecht kann sachlich, zeitlich und örtlich beschränkt sowie als einfaches, nicht ausschließliches oder ausschließliches Nutzungsrecht ausgestaltet sein.
    2. Treffen die Parteien keine Vereinbarung über die Einräumung von Nutzungsrechten, so wird dem Kunden durch JOLI Berlin ein einfaches, örtliches unbeschränktes Recht eingeräumt, während der Laufzeit des Vermarktungsvertrages die urheberrechtlich geschützten Werke wie in Ziffer 10.1 beschrieben auf Social-Media und im Internet der Öffentlichkeit zugänglich zu machen und zu diesem Zweck zu vervielfältigen, zu verbreiten und zu speichern.
    3. Liefert der Kunde JOLI BERLIN zur Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen urheberrechtlich geschützte Inhalte wie insbesondere Texte, Fotografien, Grafiken, sonstige Audio- oder Videodateien, garantiert der Kunde JOLI BERLIN über die erforderlichen Urheber- und Nutzungsrechte zu verfügen. Der Kunde räumt in diesem Fall JOLI BERLIN hinsichtlich der gelieferten Inhalte alle für die Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte ein. Der Kunde steht dafür ein, diese Rechte auch Dritten gegenüber einräumen zu können. Vorstehendes gilt sinnentsprechend ebenfalls in Bezug auf die Einwilligung von abgebildeten Personen hinsichtlich deren Persönlichkeitsrecht.
    4. JOLI BERLIN wird mit den im Rahmen des Vermarktungsvertrages beauftragten Influencern im Hinblick auf die Erstellung von Werbemitteln (z.B. Postings, insb. Videos, Bilder oder Grafiken) mit Bildnissen von Personen (tatsächliche Abbildungen, erkennbare Computeranimationen) die für die vertraglichen Zwecke erforderliche Rechteeinräumung vereinbaren. Der Kunde trägt die diesbezüglich anfallenden Lizenzgebühren, soweit in der Leistungsbeschreibung nicht etwas Abweichendes geregelt wird.
    5. Sollten im Rahmen eines Vermarktungsvertrages weitere Videos, Bilder oder Grafiken mit Bildnissen von Personen (tatsächliche Abbildungen, erkennbare Computeranimationen) erstellt werden, so wird in der Leistungsbeschreibung des Vermarktungsvertrages bestimmt, welche Partei sich für die Einholung der Einwilligung der jeweils abgebildeten Person verantwortlich zeichnet und die hierfür ggf. anfallenden Lizenzgebühren trägt.
  11. Laufzeit, Kündigung

    1. Der Vermarktungsvertrag beginnt mit dem letzten Datum der beidseitigen Unterschrift der Parteien und läuft zunächst bis zum Ende der vereinbarten Mindestvertragslaufzeit. Der Content-Produktionsvertrag beginnt mit dem letzten Datum der beidseitigen Unterschrift der Parteien und läuft bis zur Abnahme des Brand-Contents und vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung durch den Kunden.
    2. Nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit verlängert sich der Vermarktungsvertrag um drei (3) Monate (“Verlängerungslaufzeit”), sofern er nicht von einer der Parteien mit einer Frist von einem Monat zum Ablauf der Mindestlaufzeit ordentlich gekündigt wird. Nach Ablauf der Verlängerungslaufzeit verlängert sich der Vermarktungsvertrag um jeweils weitere Dreimonatsintervalle, sofern er nicht mit einer Frist von einem Monat zum Ende des jeweiligen Dreimonatsintervalls gekündigt wird.
    3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vermarktungsvertrages und des Content-Produktionsvertrages bleibt unberührt.
    4. Jedwede Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  12. Datenschutz

    1. Die Parteien werden die gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz, insbesondere die Regelungen zur Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) beachten und ihre Mitarbeiter und etwaige Erfüllungsgehilfen entsprechend verpflichten.
    2. Sofern zur Durchführung von vertraglichen Leistungen des Vermarktungsvertrages eine Verarbeitung personenbezogener Daten durch JOLI BERLIN im Auftrag des Kunden erfolgt, die über die Verarbeitung der für die Vertragsdurchführung notwendigen Daten hinausgeht, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.
  13. Agenturschutz, Abwerbeverbot

    1. Dem Kunden ist es untersagt, während der Dauer des Vermarktungsvertrages und für einen Zeitraum von einem Jahr nach dessen Beendigung für Werbemaßnahmen des Kunden von JOLI BERLIN vorgeschlagene und / oder durch JOLI BERLIN beauftragte Influencer direkt oder indirekt für Werbemaßnahmen zu beauftragen oder sonstwie vertraglich an sich zu binden.
    2. Für den Fall jeder Zuwiderhandlung gegen Ziffer 11.1 ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 Euro je Verstoß an JOLI BERLIN sofort zur Zahlung fällig. Bei Dauerverstößen wird die Vertragsstrafe für jeden angefangenen Monat erneut fällig, insgesamt ist sie jedoch auf 12 Monate begrenzt.
    3. Die Parteien verpflichten sich, während der Dauer dieser Vereinbarung und ein Jahr nach Beendigung gegenseitig keine Mitarbeiter des jeweils anderen Vertragspartners direkt oder indirekt abzuwerben. Für den Fall jeder Zuwiderhandlung ist eine Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,00 Euro je Verstoß an den Geschädigten sofort zur Zahlung fällig.
    4. JOLI BERLIN bleibt die Geltendmachung weiterer Schadensersatzansprüche ausdrücklich vorbehalten.
  14. Freistellung, Haftung

    1. Der Kunde trägt das Risiko der rechtlichen Zulässigkeit der Werbemittel- und -maßnahmen. Dies gilt insbesondere für den Fall, dass die Werbemittel oder -maßnahmen gegen die Vorschriften des Wettbewerbsrechts, des Urheberrechts und der speziellen Werberechtsgesetze verstoßen. JOLI BERLIN ist jedoch verpflichtet, auf solche rechtlichen Risiken hinzuweisen, die JOLI BERLIN bei der Kampagnen Planung / -Konzeptionierung und Werbemittel-Produktion bekannt werden.
    2. Der Kunde stellt JOLI BERLIN von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich Schadensersatz- und Haftungsansprüchen sowie den angemessenen Kosten einer Rechtsverteidigung frei, sofern JOLI BERLIN auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gehandelt hat, obwohl JOLI BERLIN dem Kunden auf rechtliche Risiken gem. Ziffer 12.1 hingewiesen hatte. Dies gilt auch, sofern Dritte Ansprüche gegen JOLI BERLIN geltend machen, die auf ein schuldhaftes Verhalten des Kunden zurückgehen, insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, auf eine Nutzung zur Verfügung gestellter Werbematerialien über vertraglich vereinbarte Nutzungen und / oder Kampagnen-Kanäle hinaus und / oder auf eine Bearbeitung dem Kunden überlassener Werbemittel , insbesondere durch Hinzufügung urheberrechtlich geschützter Inhalte (Videos, Grafiken, Musik, Texte etc. )oder Änderung solcher.
    3. JOLI BERLIN haftet jeweils unbeschränkt für vorsätzlich oder grob fahrlässige durch JOLI BERLIN, ihren gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten verursachte Schäden sowie für vorsätzlich verursachte Schäden sonstiger Erfüllungsgehilfen; für grobes Verschulden sonstiger Erfüllungsgehilfen bestimmt sich die Haftung nach den in Ziffer 12.4 aufgeführten Regelungen für leichte Fahrlässigkeit.
    4. JOLI BERLIN haftet für leicht fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten. Vertragswesentliche Pflichten sind Pflichten, die die Grundlage des Vertrages bilden, die entscheidend für den Abschluss des Vertrages waren und auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen darf. Insoweit ist die Haftung von JOLI BERLIN auf den Betrag begrenzt, der für den Kunden zum Zeitpunkt der jeweiligen Leistung vorhersehbar war. Die Haftung von JOLI BERLIN gem. Ziffer 12.4 Satz 1 erstreckt sich auf ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
    5. Die Parteien haften jeweils unbeschränkt für vorsätzlich oder fahrlässig verursachte Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch die jeweilige Partei, ihre gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
    6. Eine weitergehende Haftung von JOLI BERLIN ist ausgeschlossen. JOLI BERLIN haftet insbesondere nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.
    7. JOLI Berlin weist den Kunden darauf hin, dass die Anbieter von Social-Media-Plattformen es sich in ihren Nutzungsbedingungen vorbehalten, Postings oder Content aus beliebigen Grund abzulehnen oder zu entfernen. JOLI Berlin ist wie auch der Kunde an die Nutzungsbedingen der Social-Media-Plattformen gebunden. Es besteht daher das für JOLI BERLIN und Kunden das nicht kalkulierbare Risiko, dass Postings oder Content grundlos entfernt werden. Im Falle einer Ablehnung und / oder Entfernung von Postings oder Content wird JOLI Berlin sich nach besten Kräften bemühen, eine Ausspielung der Postings oder des Contents zu erreichen. Etwaige Mehrkosten (z.B. Neuanfertigung von Videoaufnahmen, zusätzlicher Schnitt) sind vom Kunden zu tragen. Eine Haftung dahingehend, dass Postings oder Content auf dem jeweilen Social-Media-Kanal ausgespielt werden oder (dauerhaft) erreichbar sind, wird von JOLI BERLIN nicht übernommen.
  15. Vertraulichkeit

    1. JOLI BERLIN und der Kunde verpflichten sich, über alle im Rahmen der Durchführung des Vermarktungsvertrages gegenseitig bekannt gewordenen vertraulichen Informationen, die ihnen anvertraut oder die ihnen bei der Zusammenarbeit bekannt wurden, während der Dauer und nach Beendigung des Vertragsverhältnisses nicht an Dritte zu offenbaren oder unbefugt für eigene Geschäftszwecke zu verwerten. Die vertraulichen Informationen beider Parteien sind ausschließlich zur Vorbereitung und Durchführung des von JOLI BERLIN für den Kunden durchzuführenden Vermarktungsvertrages zu verwenden.
    2. „Vertrauliche Informationen“ sind insbesondere alle während der Dauer des Vertragsverhältnisses in mündlicher, visueller oder schriftlicher Form oder über Datenträger ausgetauschte Informationen, dabei erzielte Erkenntnisse und Ergebnisse und Betriebsgeheimnisse. Als vertrauliche Informationen gelten auch Kenntnisse und Informationen über die Tätigkeit und Projekte der jeweils anderen Partei.
    3. Nicht vertraulich (offenkundig) sind Informationen, die:
      • schon vor Beauftragung öffentlich bekannt waren oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt wurden;
      • von dem jeweils überlassenden Vertragspartner schriftlich als nicht vertrauliche Information freigegeben wurden.

      Die Beweislast hinsichtlich der Offenkundigkeit von Informationen aus einem oder mehreren der vorgenannten Gründe trägt der Verwerter dieser Informationen. Sofern geheime Informationen rechtmäßig offenkundig werden, erlischt hinsichtlich dieser Informationen die Vertraulichkeit.

    4. Alle Rechte einschließlich der Rechte am geistigen Eigentum der vertraulichen Informationen bleiben beim informierenden Vertragspartner. Dokumente und andere körperliche Träger der ausgetauschten Informationen sind nach Auftragsbeendigung samt all ihrer Vervielfältigungen unverzüglich und unaufgefordert an den Vertragspartner zurückzugeben. Elektronisch gespeicherte Daten sind zu löschen. Ausgenommen hiervon sind lediglich regelmäßig automatisch erzeugte elektronische Sicherungskopien. Jedoch dürfen auch diese nicht vom jeweils anderen verwertet werden. Auf schriftliches Verlangen sind auch während der Auftragsdurchführung vertrauliche Informationen samt ihren Kopien zurückzugeben bzw. zu löschen.
    5. Die Schweigepflicht gilt auch nach Beendigung des Vertrages und kann nur durch die jeweils betroffene Partei selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus verpflichten sich die Parteien, die zum Zwecke des Auftrages überlassenen Unterlagen – soweit diese aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gelöscht werden können – sorgfältig zu verwahren und gegen Einsichtnahme Dritter zu schützen.
    6. JOLI BERLIN und der Kunde verpflichten sich, Informationen nur an solche Mitarbeiter oder Dritte zu überlassen, die ihrerseits der Vertraulichkeits- und Verschwiegenheitsvereinbarung unterliegen, die Verpflichtungen enthält, die der vorliegenden Vereinbarung entsprechen.
  16. Schlussbestimmungen

    1. Sämtliche Leistungen von JOLI BERLIN unterliegen, sofern zwischen den Parteien nicht ausdrücklich abweichend schriftlich vereinbart, den gesetzlichen Regelungen über Dienstverträge (§ 611 ff. BGB).
    2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
    3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vermarktungsvertrag einschließlich der AVB ist Berlin.
    4. Änderung oder Ergänzungen dieser AVB bedürfen der Schriftform, es sei denn in diesen AVB wird explizit auf die Textform für Änderungen oder Ergänzungen verwiesen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Klausel bedürfen der Schriftform.
    5. Sollte eine Bestimmung dieses des Vermarktungsvertrages einschließlich der AVB nicht wirksam sein, berührt dieses die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Gleiches gilt im Fall einer Vertragslücke.

Stand dieser AVB: 17.11.2023